Autor: Max Riedel

  • Mitgliederobergrenze im CSC Berlin: warum bei 500 Schluss ist

    Eine Anbauvereinigung nach dem Konsumcannabisgesetz ist kein Verein, der beliebig wachsen kann. Wie viele Menschen ein CSC Berlin aufnehmen darf, steht im Gesetz – und zwar bei höchstens 500. Dieser Beitrag erklärt, woher diese Zahl kommt, welche weiteren Zugangsvoraussetzungen gelten und was passiert, wenn die Obergrenze erreicht ist.

    Die Obergrenze von 500 Mitgliedern steht im Gesetz

    § 16 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) regelt die Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen. Dort ist festgelegt, dass eine Anbauvereinigung höchstens 500 Mitglieder haben darf. Die Grenze gilt unabhängig davon, wie groß die Anbaufläche ist oder wie viele Menschen sich für eine Mitgliedschaft interessieren. Sie ist damit keine Vereinsentscheidung, sondern eine gesetzliche Schranke, an die sich jede Anbauvereinigung in Deutschland halten muss.

    Für einen CSC Berlin und jede andere Anbauvereinigung der Hauptstadt bedeutet das: Der Bedarf einer Millionenstadt lässt sich nicht über einen einzelnen Verein abdecken. Die Struktur, die das Gesetz vorsieht, ist eine Vielzahl kleiner, voneinander unabhängiger Vereinigungen – nicht ein großer Anbieter.

    Warum der Gesetzgeber überhaupt eine Grenze gezogen hat

    Die Gesetzesbegründung stellt den gemeinschaftlichen, nicht gewinnorientierten Charakter der Anbauvereinigungen in den Vordergrund. Eine überschaubare Mitgliederzahl soll sicherstellen, dass die Weitergabe an Mitglieder tatsächlich im Rahmen einer Vereinsstruktur stattfindet und nicht in einen Handelsbetrieb übergeht. Dazu gehören auch die Pflichten, die das Gesetz an die Vereinigungen knüpft: Dokumentation der Mengen, Jugendschutz, Prävention und die Bestellung einer präventionsbeauftragten Person.

    Ein zweiter Grund ist die Kontrollierbarkeit. Die zuständigen Behörden erteilen die Erlaubnis für eine konkrete Vereinigung mit einem konkreten Mengengerüst. Je kleiner die Einheit, desto eher lassen sich Anbau, Ernte und Weitergabe nachvollziehen.

    Nur eine Mitgliedschaft je Person

    Neben der Obergrenze enthält § 16 KCanG eine zweite Regel, die in der Praxis häufig übersehen wird: Eine Person darf zur gleichen Zeit Mitglied in nur einer Anbauvereinigung sein. Wer bereits in einem anderen Verein aufgenommen ist, kann also nicht zusätzlich einem CSC Berlin beitreten. Der Wechsel setzt voraus, dass die bestehende Mitgliedschaft zuvor beendet wurde.

    Diese Regel wirkt unmittelbar auf die Warteliste: Ein freier Platz kann nur an jemanden gehen, der nicht anderweitig gebunden ist. Bei der Aufnahme wird das entsprechend abgefragt.

    Weitere Zugangsvoraussetzungen nach dem KCanG

    Wer in einem CSC Berlin Mitglied werden möchte, muss mehr mitbringen als einen freien Platz. Die Mitgliederobergrenze ist nur eine von mehreren Bedingungen. Das Gesetz verlangt außerdem:

    • Volljährigkeit. Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit mindestens sechs Monaten. Ein Wohnsitz in Berlin ist nicht vorgeschrieben – auch Menschen aus dem Umland können Mitglied werden.
    • Mindestdauer der Mitgliedschaft. Das KCanG sieht eine Mitgliedschaft von mindestens drei Monaten vor. Kurzfristige Mitgliedschaften für einen einzelnen Termin sind damit ausgeschlossen.
    • Persönliche Weitergabe. Cannabis darf ausschließlich an Mitglieder und nur persönlich weitergegeben werden – nicht an Dritte, nicht per Versand.

    Welche Unterlagen ein Aufnahmeantrag konkret erfordert, ist unter Mitgliedschaft beschrieben.

    Was passiert, wenn ein CSC Berlin die 500 erreicht

    Ist die Obergrenze ausgeschöpft, darf ein CSC Berlin keine weiteren Mitglieder aufnehmen – auch dann nicht, wenn Kapazität im Anbau vorhanden wäre. Übliche Praxis ist deshalb eine Warteliste, die in der Reihenfolge des Eingangs geführt wird. Wird ein Platz frei, rückt die nächste vorgemerkte Person nach.

    Eine Warteliste ist keine Aufnahmezusage. Sie dokumentiert lediglich die Reihenfolge und macht nachvollziehbar, dass niemand bevorzugt wird. 420Dream e.V. hat aktuell über 100 Mitglieder und liegt damit deutlich unter der gesetzlichen Grenze; eine Warteliste wird erst relevant, wenn die Kapazität tatsächlich erreicht ist.

    Warum Plätze wieder frei werden

    Mitgliedschaften sind nicht auf Dauer angelegt. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten kann eine Mitgliedschaft gekündigt werden; bei 420Dream e.V. beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Menschen ziehen um, wechseln den Verein oder beenden die Mitgliedschaft aus anderen Gründen. Dadurch bewegt sich der Mitgliederbestand auch dann, wenn die Obergrenze erreicht ist.

    Für die Vereinsarbeit in einem CSC Berlin bedeutet das einen laufenden Abgleich: Ein- und Austritte müssen erfasst, die Mitgliederzahl fortlaufend geprüft und die Anbauplanung daran ausgerichtet werden.

    Der Zusammenhang zwischen Mitgliederzahl und Anbaumenge

    Die zulässige Anbaumenge in einem CSC Berlin bemisst sich nach dem Eigenbedarf ihrer Mitglieder. Das Gesetz begrenzt die Weitergabe auf bis zu 50 Gramm je Mitglied und Monat; für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren gelten 30 Gramm und ein THC-Gehalt von höchstens zehn Prozent. Aus diesen Werten und der Mitgliederzahl ergibt sich der Rahmen, innerhalb dessen angebaut werden darf.

    Eine Vereinigung kann also nicht auf Vorrat produzieren und später Mitglieder suchen. Die Reihenfolge ist umgekehrt: Erst steht der Mitgliederbestand fest, daraus leitet sich die Planung ab. Wie 420Dream e.V. diese Planung organisiert und dokumentiert, ist unter Satzung und Transparenz dargestellt.

    Häufige Fragen zur Mitgliederobergrenze im CSC Berlin

    Wie viele Mitglieder darf ein CSC Berlin haben?

    Höchstens 500. Die Zahl ergibt sich aus § 16 KCanG und gilt für jede Anbauvereinigung in Deutschland unabhängig von ihrer Größe oder Anbaufläche.

    Kann ich Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen sein?

    Nein. Das KCanG lässt die gleichzeitige Mitgliedschaft in nur einer Anbauvereinigung zu. Ein Wechsel setzt voraus, dass die bisherige Mitgliedschaft zuvor beendet wurde.

    Muss ich in Berlin wohnen, um beitreten zu können?

    Nein. Vorausgesetzt wird ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit mindestens sechs Monaten. Der Wohnort innerhalb Deutschlands spielt für die Aufnahme keine Rolle, wohl aber für die praktische Erreichbarkeit der Abgabestelle.

    Was bringt mir ein Platz auf der Warteliste?

    Die Warteliste hält die Reihenfolge der Anfragen fest. Sie ist keine Zusage und kein Vertrag. Wird ein Platz frei, wird die nächste vorgemerkte Person angesprochen.

    Wie lange muss eine Mitgliedschaft mindestens bestehen?

    Das Gesetz schreibt eine Mindestdauer von drei Monaten vor. Bei 420Dream e.V. kann danach mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

    Ist die Obergrenze von 500 an eine Adresse oder an den Verein gebunden?

    An die Anbauvereinigung. Mehrere Abgabestellen einer Vereinigung ändern nichts an der Zahl; entscheidend ist die Erlaubnis, die für die Vereinigung erteilt wurde.

    Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ist keine Rechtsberatung.

  • CSC Berlin im europäischen Vergleich: Spanien, Malta, Belgien & Co.

    Das Modell des Cannabis Social Club ist älter als das deutsche Konsumcannabisgesetz. Wer verstehen will, warum ein CSC Berlin so arbeitet, wie er arbeitet, findet die Antwort teilweise im europäischen Ausland – und teilweise gerade in den Unterschieden dazu. Dieser Beitrag ordnet die Modelle in Spanien, Malta, Belgien, Uruguay und den Niederlanden ein und stellt sie dem deutschen Rahmen gegenüber.

    Spanien: Vereinsrecht statt Erlaubnisverfahren

    Spanien gilt als Ursprungsland der Cannabis Social Clubs. Die dortigen Vereine stützen sich auf die Vereinigungsfreiheit und auf die Rechtsprechung, nach der Konsum und Besitz im privaten Raum nicht strafbar sind. Es gibt jedoch kein Bundesgesetz, das den gemeinschaftlichen Anbau ausdrücklich erlaubt. Die Praxis ist regional sehr unterschiedlich, insbesondere in Katalonien und im Baskenland, und wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

    Der entscheidende Unterschied zu Deutschland: In Spanien fehlt ein staatliches Erlaubnisverfahren. In Deutschland ist die behördliche Erlaubnis nach dem KCanG die Grundlage überhaupt, ohne sie darf keine Anbauvereinigung tätig werden.

    Malta: der erste gesetzliche Rahmen in der EU

    Malta hat 2021 als erstes EU-Land den nicht gewinnorientierten gemeinschaftlichen Anbau gesetzlich geregelt und dafür eine eigene Behörde eingerichtet. Die Vereine dürfen an eine begrenzte Mitgliederzahl abgeben, unterliegen Mengengrenzen und einer Registrierungspflicht. Strukturell ist das dem deutschen Modell am nächsten: Erlaubnis, Aufsicht, Mengenbegrenzung, Werbeverbot.

    Belgien: Duldung ohne Gesetz

    In Belgien existieren Cannabis Social Clubs seit den 2000er-Jahren, ohne dass ein Gesetz sie ausdrücklich erlaubt. Sie berufen sich auf eine Regelung, nach der der Besitz kleiner Mengen für Erwachsene niedrig priorisiert verfolgt wird. Die Rechtslage bleibt unsicher, es kam mehrfach zu Verfahren gegen Vereine. Eine belastbare Vorlage für Deutschland ist das nicht.

    Niederlande: Coffeeshop, nicht Club

    Die Niederlande werden oft in einem Atemzug mit Clubs genannt, folgen aber einem völlig anderen Ansatz. Coffeeshops sind Verkaufsstellen für einen unbestimmten Kundenkreis, geduldet über eine Opportunitätsregelung. Es gibt keine Mitgliedschaft, keine Vereinsstruktur und keinen geschlossenen Anbaukreislauf. Ein CSC Berlin ist damit nicht vergleichbar: Er gibt ausschließlich an namentlich bekannte Mitglieder ab.

    Uruguay: drei Wege nebeneinander

    Uruguay hat 2013 als erstes Land weltweit einen umfassenden Rahmen geschaffen: Eigenanbau, Membership Clubs und der Bezug über Apotheken stehen nebeneinander, mit staatlicher Registrierung der Nutzerinnen und Nutzer. Die Clubs dort ähneln dem europäischen Modell, sind aber in ein zentrales staatliches Register eingebettet.

    Was Deutschland anders macht

    • Erlaubnispflicht: Ohne behördliche, befristete Erlaubnis darf keine Anbauvereinigung anbauen oder weitergeben.
    • Feste Obergrenze: höchstens 500 Mitglieder je Vereinigung.
    • Nur eine Mitgliedschaft: § 16 KCanG lässt die Mitgliedschaft in genau einer Anbauvereinigung zu.
    • Mengengrenzen im Gesetz: bis zu 50 Gramm pro Monat, für 18- bis 21-Jährige höchstens 30 Gramm mit maximal 10 Prozent THC.
    • Werbeverbot: § 6 KCanG untersagt Werbung und Sponsoring vollständig.
    • Abstands- und Konsumregeln: kein Konsum im Umkreis von 100 Metern, Abstandsvorgaben zu Schulen und ähnlichen Einrichtungen.
    • Wissenschaftliche Begleitung: die Evaluation läuft, ein Zwischenbericht liegt seit dem 1. April 2026 vor, der Abschluss ist für den 1. April 2028 vorgesehen.

    Unterm Strich ist das deutsche Modell das am stärksten regulierte der genannten Vereinsmodelle. Was in Spanien aus einer Rechtslücke entstanden ist, ist hier ein Verwaltungsverfahren mit Auflagen, Dokumentationspflichten und Aufsicht. Wie das im Alltag aussieht, beschreibt der Beitrag CSC Berlin: Begriff und Ablauf; die Vereinsstruktur selbst ist unter Der Verein und Satzung und Transparenz beschrieben.

    Ein häufiges Missverständnis

    Aus den ausländischen Modellen wird gelegentlich abgeleitet, ein CSC Berlin funktioniere wie ein Club, den man betritt und in dem man konsumiert. Das trifft nicht zu. Weder ist der Konsum vor Ort erlaubt, noch gibt es einen Gastbetrieb. Der Verein ist eine Anbau- und Abgabestruktur mit Mitgliederverwaltung, keine Konsumstätte.

    Häufige Fragen

    Stammt das Modell des CSC aus Spanien?

    Der Begriff und die Praxis haben sich maßgeblich in Spanien entwickelt. Die rechtliche Grundlage dort ist aber eine andere: Vereinigungsfreiheit und Rechtsprechung statt eines Erlaubnisgesetzes.

    Ist ein CSC Berlin mit einem niederländischen Coffeeshop vergleichbar?

    Nein. Ein Coffeeshop verkauft an einen offenen Kundenkreis. Eine Anbauvereinigung gibt ausschließlich an eigene, registrierte Mitglieder weiter.

    Welches Land hat den EU-weit ersten gesetzlichen Rahmen geschaffen?

    Malta hat 2021 den nicht gewinnorientierten gemeinschaftlichen Anbau gesetzlich geregelt und eine eigene Aufsichtsbehörde eingerichtet.

    Darf ich als deutsches Mitglied auch einem Club im Ausland beitreten?

    Nach § 16 KCanG ist die Mitgliedschaft in nur einer Anbauvereinigung im Sinne des Gesetzes zulässig. Regelungen ausländischer Clubs richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht; im Zweifel ist rechtlicher Rat einzuholen.

    Ist der Konsum in einem CSC Berlin vor Ort möglich?

    Nein. Das KCanG untersagt den Konsum auf dem Gelände der Anbauvereinigung und im Umkreis von 100 Metern.

    Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ist keine Rechtsberatung.

  • Die Mitgliederversammlung im CSC Berlin: wer entscheidet was

    Ein CSC Berlin ist kein Unternehmen mit Geschäftsführung, sondern ein eingetragener Verein. Entschieden wird deshalb nach Vereinsrecht – und das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Dieser Beitrag beschreibt, wer worüber bestimmt und welche Mitspracherechte eine Mitgliedschaft tatsächlich mit sich bringt.

    Warum die Rechtsform überhaupt eine Rolle spielt

    Das Konsumcannabisgesetz erlaubt den gemeinschaftlichen Anbau nur nicht-gewerblichen Vereinigungen. In der Praxis ist das fast immer der eingetragene Verein nach §§ 21 ff. BGB. Damit gelten dieselben Spielregeln wie in jedem anderen e. V.: eine Satzung, ein gewählter Vorstand, eine Mitgliederversammlung und eine Eintragung im Vereinsregister. Träger dieser Seite ist der 420Dream e.V., eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter VR 7067.

    Was die Mitgliederversammlung entscheidet

    Die Mitgliederversammlung ist das Organ, dem der Vorstand rechenschaftspflichtig ist. Typischerweise fallen in ihre Zuständigkeit:

    • Wahl und Entlastung des Vorstands,
    • Änderungen der Satzung,
    • Festsetzung von Beiträgen und Kostenbeiträgen,
    • Beschluss über den Haushalt und Kenntnisnahme des Kassenberichts,
    • Aufnahme- und Ausschlussregeln, soweit die Satzung sie der Versammlung zuweist,
    • Auflösung des Vereins.

    Welche Punkte im Einzelnen der Versammlung und welche dem Vorstand zugewiesen sind, steht in der Satzung – nicht im KCanG. Ein Blick in dieses Dokument lohnt sich deshalb vor jeder Mitgliedschaft; die Unterlagen sind unter Satzung und Transparenz zugänglich.

    Was der Vorstand entscheidet

    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen – gegenüber der Erlaubnisbehörde, dem Vermieter oder dem Registergericht. In einer Anbauvereinigung kommen Aufgaben hinzu, die das Gesetz ausdrücklich fordert: die Einhaltung von Dokumentations- und Nachweispflichten, die Bestellung einer präventionsbeauftragten Person und die Meldung von Änderungen an die zuständige Behörde. Operative Fragen wie Anbauplanung oder Öffnungszeiten liegen in aller Regel ebenfalls beim Vorstand.

    Welche Mitspracherechte eine Mitgliedschaft bringt

    Mit der Aufnahme entsteht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung – jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme, unabhängig davon, welche Mengen es abruft. Dazu kommen Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand und, je nach Satzung, das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Praktisch bedeutet das: Ein Verein ist kein Anbieter, dessen Konditionen man nur annimmt, sondern eine Organisation, deren Regeln die Mitglieder selbst setzen.

    Die Kehrseite sind Pflichten: Beitragszahlung, Einhaltung der Satzung und der Hausordnung sowie die Mitwirkung an den Nachweisen, die das Gesetz verlangt. Was das im Alltag heißt, beschreibt die Seite Vereinsleben.

    Wie oft und wie eine Versammlung stattfindet

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in aller Regel einmal jährlich statt. Einberufen wird sie vom Vorstand unter Einhaltung der in der Satzung genannten Frist und Form. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn ein in der Satzung bestimmter Anteil der Mitglieder dies verlangt – häufig zehn Prozent. Beschlüsse werden protokolliert; Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

    Die 500er-Grenze und ihre Folgen für die Willensbildung

    Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Das ist eine gesetzliche Obergrenze und zugleich ein Strukturmerkmal: Eine Versammlung dieser Größe bleibt überschaubar, Beschlüsse sind nachvollziehbar, und der Kreis der Beteiligten ist dokumentiert. Beim 420Dream e.V. liegt die Mitgliederzahl derzeit über 100. Wer aufgenommen werden möchte, findet die Voraussetzungen unter Mitgliedschaft; bei ausgeschöpften Kapazitäten führt der Weg über die Warteliste.

    Häufige Fragen

    Hat jedes Mitglied im CSC Berlin ein Stimmrecht?

    In einem eingetragenen Verein hat grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Einzelheiten regelt die Satzung.

    Wie oft tagt die Mitgliederversammlung?

    Üblich ist einmal jährlich. Eine außerordentliche Versammlung kann einberufen werden, wenn ein in der Satzung festgelegter Anteil der Mitglieder das verlangt.

    Wer bestimmt die Höhe der Beiträge?

    Beiträge und Kostenbeiträge werden nach Vereinsrecht von der Mitgliederversammlung festgesetzt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

    Kann ich als Mitglied Einsicht in die Satzung verlangen?

    Ja. Die Satzung ist Grundlage der Mitgliedschaft und wird den Mitgliedern zugänglich gemacht; zudem liegt sie beim Vereinsregister.

    Wie viele Mitglieder darf eine Anbauvereinigung haben?

    Höchstens 500. Diese Obergrenze gibt das Konsumcannabisgesetz vor.

    Stand: September 2026. Dieser Beitrag beschreibt vereinsrechtliche Grundzüge allgemein und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die jeweilige Satzung, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumcannabisgesetz in ihrer geltenden Fassung.