Prävention im CSC Berlin: gesetzliche Pflichten, Zuständigkeiten und Evaluation

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Ein CSC Berlin ist nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht nur eine Anbau- und Weitergabestruktur, sondern auch Träger konkreter Präventionspflichten. Diese Pflichten sind ein eigenständiger Teil des Regelwerks und werden von den Behörden geprüft. Dieser Beitrag beschreibt, welche Anforderungen das Gesetz stellt, wer sie im Verein verantwortet und wie ihre Wirkung bundesweit wissenschaftlich begleitet wird.

Prävention als gesetzliche Auflage, nicht als Kür

Das KCanG verpflichtet Anbauvereinigungen dazu, Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Gesundheitsschutz vorzuhalten. Die Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau ist an diese Auflagen gebunden: Wer sie nicht erfüllt, riskiert Auflagenbescheide bis hin zum Widerruf der Erlaubnis. Prävention ist damit keine freiwillige Zusatzleistung, sondern Voraussetzung für den laufenden Betrieb.

Inhaltlich zielen die Vorgaben auf drei Punkte: sachliche Information statt Konsumanreiz, erkennbare Ansprechstrukturen für Mitglieder und ein striktes Werbe- und Sponsoringverbot. Anbauvereinigungen dürfen weder für Cannabis noch für sich selbst werben; auch die Darstellung nach außen muss rein informativ bleiben.

Der Präventionsbeauftragte

Jede Anbauvereinigung muss mindestens eine Person benennen, die für Suchtprävention zuständig ist. Diese Person muss eine entsprechende Schulung nachweisen können und ist für die Mitglieder ansprechbar. Die Aufgaben umfassen typischerweise:

  • Aufklärung über Risiken des Konsums, insbesondere bei jungen Erwachsenen
  • Bereitstellung von Informationsmaterial und Hinweisen auf externe Beratungsstellen
  • Ansprechbarkeit bei Fragen zum eigenen Konsumverhalten
  • Schulung weiterer Mitarbeitender und Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen gegenüber der Behörde

Der Präventionsbeauftragte nimmt keine therapeutische Rolle ein. Seine Funktion ist es, Informationen bereitzustellen und den Weg zu qualifizierten Beratungs- und Hilfsangeboten zu zeigen — in Berlin etwa zu den Suchtberatungsstellen der Bezirke oder zu den Angeboten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Besondere Vorgaben für 18- bis 20-Jährige

Für Erwachsene unter 21 Jahren sieht das KCanG engere Grenzen vor: Die monatliche Weitergabemenge ist auf 30 Gramm begrenzt, der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten. Ab 21 Jahren gelten bis zu 50 Gramm im Monat. Personen unter 18 Jahren dürfen weder Mitglied werden noch Cannabis erhalten.

Diese Abstufung ist präventiv begründet: Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Hirnentwicklung im jungen Erwachsenenalter noch nicht abgeschlossen ist. Die Altersgrenzen und Zugangsregeln sind auf der Seite zum Jugendschutz im Einzelnen dargestellt.

Abstand zu Schulen und Einrichtungen

Anbauvereinigungen und ihre Abgabestellen müssen einen gesetzlich festgelegten Mindestabstand zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen einhalten. Auch der öffentliche Konsum in deren Umfeld sowie in Fußgängerzonen zu bestimmten Tageszeiten ist beschränkt. Für die Standortwahl einer Abgabestelle ist dieser Abstand ein hartes Kriterium — nachzulesen im Zusammenhang mit dem Standort der Abgabestelle.

Cannabis und Straßenverkehr

Seit dem 22. August 2024 gilt im Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Wird er überschritten, drohen Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot; für Fahranfänger in der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer. Zusätzlich ist der Mischkonsum mit Alkohol gesondert sanktioniert.

Der Hinweis auf diese Regelung gehört zu den Standardinformationen, die eine Anbauvereinigung ihren Mitgliedern zugänglich macht. Der Grenzwert ist ein Ordnungswidrigkeiten-Schwellenwert und keine Aussage darüber, ab wann jemand fahrtüchtig ist.

Wissenschaftliche Begleitung: die EKOCAN-Evaluation

Der Gesetzgeber hat die Wirkung des KCanG einer begleitenden Evaluation unterstellt. Im Rahmen des Vorhabens EKOCAN werden unter anderem Konsumverhalten, Jugendschutz und die Entwicklung des illegalen Marktes untersucht. Ein Zwischenbericht ist zum 1. April 2026 vorgesehen, der Abschlussbericht zum 1. April 2028.

Für Anbauvereinigungen bedeutet das: Die Dokumentation der eigenen Präventionsarbeit hat nicht nur aufsichtsrechtliche Bedeutung, sondern fließt mittelbar in die Bewertung des Gesamtmodells ein. Wie die Vereinsstrukturen dahinter organisiert sind, ist unter Satzung und Transparenz sowie im Beitrag zur Mitgliederversammlung beschrieben.

Häufige Fragen zur Prävention im CSC Berlin

Muss jede Anbauvereinigung einen Präventionsbeauftragten haben?

Ja. Das KCanG verlangt, dass mindestens eine geschulte Person für Suchtprävention und Gesundheitsschutz benannt und für die Mitglieder ansprechbar ist.

Darf ein CSC Berlin für sich werben?

Nein. Für Anbauvereinigungen und für Cannabis gilt ein Werbe- und Sponsoringverbot. Zulässig sind sachliche Informationen über den Verein und seine Bedingungen.

Warum gelten für unter 21-Jährige engere Grenzen?

Das Gesetz begrenzt für 18- bis 20-Jährige die Menge auf 30 Gramm im Monat und den THC-Gehalt auf höchstens 10 Prozent. Hintergrund ist die noch nicht abgeschlossene Hirnentwicklung in dieser Altersgruppe.

Welcher THC-Grenzwert gilt im Straßenverkehr?

Seit dem 22. August 2024 liegt der Grenzwert bei 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Verbot.

Was wird bei der EKOCAN-Evaluation untersucht?

Die Evaluation betrachtet unter anderem Konsumverhalten, Jugendschutz und den illegalen Markt. Der Zwischenbericht ist für den 1. April 2026 vorgesehen, der Abschlussbericht für den 1. April 2028.

Weitere Informationen

Wie ein Cannabis Social Club organisatorisch funktioniert, ist unter Verein und im Beitrag CSC Berlin: Begriff und Ablauf erläutert. Die Bedingungen einer Mitgliedschaft finden sich unter Mitgliedschaft, Fragen zur Aufnahmekapazität im Beitrag zur Mitgliederobergrenze.

Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtslage zum genannten Zeitpunkt in allgemeiner Form wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist das KCanG in seiner jeweils geltenden Fassung.

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